Bonsafe - Kassenbons aufs Smartphone
Bonsafe – Eine Antwort auf die Bonausgabepflicht
Seit dem 01.01.2020 gibt es in Deutschland für alle Kassen eine Bonausgabepflicht.
Sie besagt, dass jeder Kassenbon ausgegeben also entweder gedruckt oder elektronisch ausgeben werden.
Hierzu schreibt das Bundesministerium für Finanzen
im Anwendungserlass zu § 146a AO vom 22. Dezember 2016
Thema Belegausgabe:
Der Beleg kann nach § 6 Satz 3 KassenSichV elektronisch oder in Papierform zur Verfügung gestellt
werden. Dies setzt voraus, dass die Transaktion (vgl. AEAO zu § 146a, Nr. 1.6) vor Bereitstellung des
Belegs abgeschlossen wird.
Eine elektronische Bereitstellung des Beleges bedarf der Zustimmung des Kunden. Die
Zustimmung bedarf dabei keiner besonderen Form. Ein elektronischer Beleg gilt als bereitgestellt,
wenn dem Kunden die Möglichkeit der Entgegennahme des elektronischen Belegs gegeben wird.
Unabhängig von der Entgegennahme durch den Kunden ist der elektronische Beleg in jedem Fall zu
erstellen.
Die Sichtbarmachung eines Beleges an einem Bildschirm des Unternehmers
(Terminal/Kassendisplay) allein reicht nicht aus.
Eine elektronische Belegausgabe muss in einem standardisierten Datenformat (z. B. JPG, PNG
oder PDF) erfolgen, d. h. der Empfang und die Sichtbarmachung eines elektronischen Beleges auf
dem Endgerät des Kunden müssen mit einer kostenfreien Standardsoftware möglich sein. Auf den
Übertragungsweg bei der Übermittlung der Daten kommt es nicht an.
Die Ausgabe des Belegs muss in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Beendigung des
Vorgangs erfolgen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Beleg in Papierform oder elektronisch
bereitgestellt wird.
Bei der Zurverfügungstellung eines Papierbelegs reicht das Angebot zur Entgegennahme aus, wenn
zuvor der Beleg erstellt und ausgedruckt wurde. Eine Pflicht zur Annahme des Belegs durch den
Kunden sowie zur Aufbewahrung besteht nicht. Es besteht keine Aufbewahrungspflicht des
Belegausstellers für nicht entgegengenommene Papierbelege.
Unsere Lösung:
Die Bons werden, sofern keine Papierausgabe
erfolgt, als PDF ausgegeben und an die
Bonsafe Software im Internet übergeben.
Zeitgleich wird am Kundenbildschirm ein QRCode
angezeigt, welcher mit dem Smartphone
des Kunden gescannt werden kann. Eine
automatisch startende Browserlösung bietet die
Möglichkeit zum Anzeigen und Abspeichern
des Bons (ggf. auch zusätzliche Werbelinks).
Kosten: 0,002 € / Bon
Beispiel: 200 Bons/Tag = 5600 Bons/Monat = 11,20 €
Testen Sie selbst:
Scannen Sie den untenstehenden QR_Code mit der Kamera
ihres Smatphons.
Starten Sie den Browser……..
EC Terminals anbinden mit ZVT
in der Vergangenheit wurden wir immer wieder gefragt, ob es eine Möglichkeit gibt Kasse und EC-Terminal zu verbinden.
Um dem gestiegenen Zahlungsaufkommen in der Corona-Zeit Rechnung zu tragen und Eingabefeher zu vermeiden, haben wir eine ZVT-Schnittstelle eingebaut.
Diese wird als Modul angeboten und kostet 149,- € + Installation.
Die Nutzung ist für alle modernen Terminals mit ZVT Schnittstelle und TCP/IP Anbindung , unabhängig vom Anbieter möglich.
Mehr Informationen gibts bei der Hotline unter 02261 9130808.
Swissbit TSE lieferbar
Wie Sie sicher bereits wissen ist die TSE (Technische Sicherungseinrichtung) für Kassen ab dem 01.10.2020 verpflichtend. Ausnahmen gibt es nur je nach Bundesland z.B. für geplante Cloud-TSEs. Wir haben bereits über 150 TSEs ausgeliefert und sind in der Lage weitere zu liefern. Voraussetzungen sind: Betriebsystem ab Windows 7 und Bondrucker über Treiber.
Wir bieten die TSE bis zum 31. August Auslieferungsdatum für 399,00 € an. Danach wird sie
499,00 € kosten. Bitte melden Sie sich bei der Hotline.
Jahreswechsel und MwSt-Umstellung
Wir wünschen allen unseren Kunden ein gesundes
Weihnachtsfest und ein ebensolches und erfolgreiches
Neues Jahr.
Unsere Hotline steht Ihnen am:
Do 24.12.2020 von 8:30 – 12.30
Mo 28.12.2020 von 8:30 – 12.30
Di 29.12.2020 von 8:30 – 12.30
Mi 30.12.2020 von 8:30 – 12.30
Do 31.12.2020 von 8:30 – 12.30
Sa 02.01.2021 von 7:00 – 12.30
zur Verfügung.
Denken Sie bitte an die Mwst - Umstellung
Ihr G-POS Team
MwSt Änderung bei Pfandannahme
Ältere unter unseren Getränkehändlerkunden werden sich an das Jahr 2006
erinnern. Damals änderte sich die MwSt von 16 auf 19%. Die Finanzbehörden
bestanden damals darauf, das Pfandannahmen noch weitere 3 Monate zu 16 %
erfolgen mussten. Dies bedeutete 2,52 % „Steuernachteil“ für den Getränkehändler.
Nun erfolgt eine umgekehrte Steueränderung was dann einen ebensolchen „Steuervorteil“ zur
Folge hätte (im Januar dann wieder umgekehrt). Das der Mund der Politiker wieder
deutlich schneller war als die Hand der ausführenden Beamten steht der Durchführungserlass
für die MwSt Änderung noch aus. Es ist zu befürchten, das es eine weitgehende Kopie
von 2006 sein wird. Fragen Sie Ihren Steuerberater wie Sie verfahren sollen (na der wird sich
freuen) damit Sie nicht den Vorteil im Juli versäumen und den Nachteil im Januar mitnehmen müssten.
Rufen Sie mich gerne an 02261 978625